Zwar ist die kostenpflichtige Lizenzeinräumung nicht gestattet, trotzdem kann Open Source Software kommerziell genutzt werden. So kann zum Beispiel ein Entgelt verlangt werden für die dauerhafte oder vorübergehende Übergabe (etwa via Datenträger). Ebenso können im Zuge des Erwerbs begleitende und kombinierte Dienstleistungen (Schulungen, schriftliche Dokumentationen) entgeltlich erworben werden. Der Verkäufer kann dabei jedoch nicht verhindern, dass der Käufer selbst unentgeltlich weitere Vervielfältigungsstücke der Software erstellt und an Dritte entgeltlich oder kostenlos weitergibt. Er muss diese ebenfalls der standardisierten, generellen, öffentlichen Lizenz unterstellen und den Dritten seinerseits ein einfaches Nutzungsrecht einräumen.
Neben Fragen der Einräumung von Nutzungsrechten für Open Source Software spielen vertragsrechtliche Themen eine entscheidende Rolle. Zu unterscheiden ist das Vertragsverhältnis zwischen Lizenzgeber, dem Lizenznehmer und dem nächsten Anwender, an den sie gegebenenfalls weitergegeben wird.
Anwendbares Recht
Für die Beurteilung von Inhalt und Wirksamkeit vertraglicher Regelungen ist relevant, welcher nationalen Rechtsordnung diese Regelungen unterliegen. Insbesondere wenn einer der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat, kann dies zur Anwendung ausländischen Rechts führen.
Soweit die Vertragsparteien ihren Sitz innerhalb der EU haben, können die Parteien selbst das anwendbare Recht verbindlich vereinbaren. Liegt keine Vereinbarung über das anwendbare Recht vor, richtet sich dies grundsätzlich nach dem Ort, an dem die charakteristische Leistung des Vertrages vollzogen werden soll. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist das der Ort, an dem der Rechteinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort beziehungsweise Sitz hat. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines Kaufvertrages. Die charakteristische Leistung liegt dann in der Verschaffung des Eigentums an der Programmkopie und wird regelmäßig am Sitz des Verkäufers erbracht.
Hat der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland und kommt dessen Recht zur Anwendung, kann dies weitreichende Risiken beinhalten.
Zum einen kann es bereits zu Schwierigkeiten bei der genauen Ermittlung des Sitzes des Vertragspartners kommen, wenn die Software wie üblich per Download bereitgestellt wird. Zum anderen richtet sich die eigene Haftung etwa gegenüber deutschen Anwendern nach deutschem Recht. Damit gelten auch die deutschen Gewährleistungs- und Haftungsregeln, welchen ein vollständiger Gewährleistungsausschluss fremd ist. Dies muss aber nicht nach jedem ausländischem Recht gelten. Damit bestünde die Gefahr, dass die Haftungskette für den deutschen Anbieter unterbrochen ist. Er haftet gegenüber dem Anwender für dessen Gewährleistungsrechte, hat aber selbst nicht die Möglichkeit im Gegenzug Rückgriff beim Überlasser zu nehmen, wenn dieser Ansprüche weitgehend und wirksam nach seinem Rechtssystem ausgeschlossen hat, etwa nach US-amerikanischem Recht.
Um diese Rechtsunsicherheit für beide Vertragsparteien zu vermeiden kann eine vertragliche und fachmännische Rechtswahlklausel daher durchaus sinnvoll und nützlich sein. Zu beachten wäre dabei, dass derartige Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert werden können und damit den gesetzlichen Grenzen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch unterworfen sind.